Aufwendungen zur Errichtung einer Taubenabwehranlage
Die Aufwendungen zur Errichtung einer Taubenabwehranlage (Montage von Taubenspitzen; Taubennetze) sind keine Betriebskosten, sondern aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten.
Der Liegenschaftseigentümer hatte in die Betriebskostenabrechnung unter der Position „Schädlingsbekämpfung“ einen Betrag von 1.300 Euro netto für die Errichtung einer Taubenabwehranlage (Montage von Taubenspitzen) aufgenommen. Der OGH qualifizierte diese Aufwendungen nicht als laufende Kosten des Betriebs eines Hauses und daher nicht als – vom Mieter zu tragende – Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG. Vielmehr sind Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden zur künftigen Abwehr von Schädlingen, wie etwa eine Taubenabwehranlage geschaffen werden, als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten.