Ausbildungskostenrückersatz – Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern
Der Verweis auf eine kollektivvertragliche Bestimmung über den Ausbildungskostenrückersatz in einem Arbeitsvertrag genügt dann nicht, wenn der Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern) nur einen Rahmen für den Abschluss einer konkreten Rückersatzvereinbarung zwischen den Parteien festlegt.
Der beklagte Arbeitgeber hält den noch offenen Lohnansprüchen der Klägerin eine Forderung auf Rückersatz von Ausbildungskosten entgegen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war lediglich vereinbart, dass die vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten gemäß dem Kollektivvertrag vom Arbeitnehmer zu refundieren sind. Die Klägerin besuchte erfolgreich Fortbildungsveranstaltungen, die ihre Qualifikation erhöhten und für die sie die Kosten refundiert erhielt. Eine ausdrückliche Vereinbarung zur Rückverrechnung über fünf Jahre haben die Parteien aber nicht getroffen.
Der Oberste Gerichtshof gab der von der Klägerin erhobenen Revision Folge. Art XXI des KV enthalte nur den Rahmen für den Abschluss einer Rückersatzvereinbarung, weil er vorsieht, dass die Rückverrechnung für höchstens 5 Jahre erfolgen kann und sich pro Jahr um mindestens 20% mindert. Gemäß § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG muss die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung aliquot bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer aber konkret vereinbart werden. Diese Bestimmung soll nicht bloß einen gesetzlichen Mindeststandard absichern. Die abzuschließende Rückersatzvereinbarung muss vielmehr eine formelle Qualität aufweisen, ohne die keine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht.