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Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG: Vereinbarung über den Rückersatz auch erst nach absolvierter Ausbildung möglich?

 
 

Soll der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten (und des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts) verpflichtet werden, muss darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.

Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten, die erst nach absolvierter Ausbildung abgeschlossen werden, sind unwirksam. Nur eine vor der Ausbildung abgeschlossene Vereinbarung sichert dem Arbeitnehmer eine selbstbestimmte Entscheidung, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Umständen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann.

Der Arbeitnehmer soll sich nicht erst nach absolvierter Ausbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis mit der vom Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegten Vereinbarung über die Rückforderbarkeit der bereits vom Arbeitgeber getragenen Kosten und erfolgten Gehaltsfortzahlung konfrontiert sehen. Er kann dadurch unter Umständen in eine Drucksituation gelangen, die seinem schützenswerten Interesse, sich frei und sachlich über die Teilnahme an einer Ausbildung entscheiden zu können, entgegen steht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ausbildungskostenrueckersatz-nach-%c2%a7-2d-avrag-vereinbarung-ueber-den-rueckersatz-auch-erst-nach-absolvierter-ausbildung-moeglich/)

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