Ausbildungsvertrag zum Pferdephysiotherapeuten ist gesetzwidrig
Auch wenn die Diagnoseerstellung oder Zuweisung durch einen Tierarzt erfolgt und der Pferdephysiotherapeut als Fachkraft die Physiotherapie am kranken Tier auf Anweisung und (allenfalls unter gelockerter) Aufsicht des Tierarztes vornimmt, nimmt er damit die Heilbehandlung vor. Nach dem Tierärztegesetz darf aber nur der Tierarzt ein krankes Tier behandeln. Zielt die Ausbildung auf die Heilbehandlung am kranken Pferd ab, verstößt sie gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz. Die Ausbildungskosten sind daher zurückzuzahlen.
Die Klägerin meldete sich im Mai 2011, damals noch minderjährig und Schülerin, zum zweisemestrigen Lehrgang Pferdephysiotherapie an, besuchte diesen und absolvierte erfolgreich die Abschlussprüfung.
Sie begehrt die für den Lehrgang inklusive Materialien, Prüfungsgebühr und Mitgliedsbeitrag gezahlten 7.328 EUR und aufgelaufene Fahrtkosten für den Besuch der Kurse zurück.
Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung auf.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil im Umfang der der Höhe nach unstrittigen Ausbildungskosten von 7.328 EUR wieder her. Die Anordnung und Überwachung der Therapie kann die verpflichtend vorgesehene persönliche Vornahme der Heilbehandlung durch den Tierarzt nicht ersetzen. Hilfspersonen dürfen nach dem Tierärztegesetz nur für untergeordnete (etwa Hilfe beim Anlegen von Verbänden, Zureichen von Instrumenten etc) und keinesfalls für ärztliche Tätigkeiten herangezogen werden. Sie müssen nach den genauen Anordnungen sowie unter ständiger Aufsicht des Tierarztes handeln. Mit dem Lehrgang zum Pferdephysiotherapeuten werden Tätigkeiten gelehrt, die in ihrer Ausübung dem Tierarzt und hinsichtlich der Ausbildung der Veterinärmedizinischen Universität Wien vorbehalten sind. Der Verbotszweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes erfordert die Ungültigkeit des Vertrags und die Rückabwicklung der Vermögensverschiebung auch nach Leistungsaustausch. Lediglich zum Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten, wozu bisher keine Beweise aufgenommen wurden, bleibt es bei der Aufhebung zur Verfahrensergänzung.