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Ausgeschlossen wegen Vorprüfung?

 
 

Ein Vorgehen nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO führt nicht zur Ausgeschlossenheit des Einzelrichters.

Der Wortlaut des § 43 Abs 2 StPO schließt einen Richter, der einen (nachfolgend aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, nicht aus diesem Grund vom (weiteren) Hauptverfahren aus.

Entgegen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verneinte der Oberste Gerichtshof – ua unter Bezugnahme auf § 489 Abs 3 StPO – eine analoge Ausdehnung der erwähnten Ausgeschlossenheitsbestimmung für säntliche Fälle der amtswegigen Vorprüfung eines Strafantrages durch den damit angerufenen Einzelrichter.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ausgeschlossen-wegen-vorpruefung/)

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