Ausgeschlossen wegen Vorprüfung?
Ein Vorgehen nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO führt nicht zur Ausgeschlossenheit des Einzelrichters.
Der Wortlaut des § 43 Abs 2 StPO schließt einen Richter, der einen (nachfolgend aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, nicht aus diesem Grund vom (weiteren) Hauptverfahren aus.
Entgegen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verneinte der Oberste Gerichtshof – ua unter Bezugnahme auf § 489 Abs 3 StPO – eine analoge Ausdehnung der erwähnten Ausgeschlossenheitsbestimmung für säntliche Fälle der amtswegigen Vorprüfung eines Strafantrages durch den damit angerufenen Einzelrichter.