Ausgleich einer Grundrechtsverletzung infolge unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer
Ein Ausgleich durch Reduktion der verhängten Strafe ist (bereits) dann als ausreichend anzusehen, wenn er nicht offensichtlich unangemessen ist.
Der Angeklagte wurde von einem Schöffengericht zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde gab das Oberlandesgericht der Berufung des Angeklagten teilweise Folge und setzte die Zusatzfreiheitsstrafe auf 33 Monate herab. Dem in der im gegebenen Fall unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gelegenen Konventionsverstoß (Art 6 Abs 1 MRK) wurde solcherart durch das Berufungsgericht durch eine Reduktion der Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten Rechnung getragen.
Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts richtete sich der auf die Behauptung einer fortdauernden Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK gestützte Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO per analogiam. Diesen wies der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück:
Wird eine in unangemessener Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Licht der Judikatur der Straßburger Instanzen ausreichend ausgeglichen, so fehlt es dem Verurteilten an der auch für Erneuerungsanträge gemäß § 363a StPO per analogiam geltenden Zulässigkeitsvoraussetzung der fortdauernden Opfereigenschaft im Sinn des Art 34 MRK. Der Ausgleich einer Grundrechtsverletzung wird (bereits) dann als ausreichend angesehen, wenn er nicht offensichtlich unangemessen ist.
Dem lediglich mit dem pauschalen Einwand nicht entsprechender Gewichtung „ungewöhnlich“ langer Verfahrensdauer nicht am zuvor bezeichneten Prüfungsmaßstab orientierten Antragsvorbringen zuwider fehlt es an dieser fortdauernden Opfereigenschaft.