Ausgleichsanspruch – Beweislast des Tankstellenpächters für Neukunden
Der Tankstellenpächter hat als Voraussetzung seines Ausgleichsanspruchs nachzuweisen, dass und in welchem Ausmaß er der Tankstelle neue Stammkunden zugeführt hat. Dafür und in welchem Ausmaß diese Kunden bereits vorher Kunden der Mineralölgesellschaft waren („Altkunden“), ist hingegen das Unternehmen behauptungs- und beweispflichtig.
Die Mutter der Kläger betrieb bis zu ihrem Tod drei Tankstellen der Beklagten samt jeweiligem Folgemarktbereich (Shop und Waschanlage).
Die Kläger begehrten von der Beklagten Zahlung von 204.000 EUR als Ausgleichsanspruch. Die Beklagte wendete ein, für das Treibstoffgeschäft sei der Anspruch durch die bereits erfolgte Zahlung abgegolten; für den Folgemarkt lägen die Voraussetzungen nicht vor.
Das Erstgericht traf umfangreiche Feststellungen zur rechtlichen und tatsächlichen Situation der Pächterin im Folgemarktbereich sowie zu den jeweils erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung.
Der Revision der Beklagten gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge und führte zur Frage der Beweislast für die Zuführung neuer Stammkunden im Wesentlichen aus:
Der Tankstellenpächter kommt der ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast hinreichend nach, wenn er beweist, dass und in welchem Ausmaß er der Tankstelle neue Stammkunden zugeführt hat. Dafür und in welchem Ausmaß diese Kunden vorher schon Kunden der Mineralölgesellschaft waren (und daher als „Altkunden“ anzusehen sind), ist hingegen das Mineralölunternehmen behauptungs- und beweispflichtig. Der EuGH hat jüngst zur Richtlinie über Handelsvertreter ausgesprochen, dass diese den Schutz der Interessen des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer bezweckt, weshalb der Begriff „neuer Kunde“ nicht eng ausgelegt werden darf.
Da die Vorinstanzen ausgehend den zuerkannten Ausgleichsanspruch übereinstimmend mit der bisherigen Rechtsprechung errechneten, war die Revision der Beklagten, die sich im Wesentlichen gegen die festgestellten Einzelpositionen der betriebenen Tankstellen sowie gegen die Ermittlungsmethode des Sachverständigen wendete, nicht erfolgreich.