Ausgleichszahlung erhöht Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht
Eine im Zuge der Ehescheidung vereinbarte Ausgleichszahlung für die Übertragung des Hälfteanteils an der früheren Ehewohnung ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin ist Studentin und die Tochter des Antragsgegners. Die Mutter verpflichtete sich anlässlich der Ehescheidung, dem Vater eine Ausgleichszahlung von 100.000 EUR für die Übertragung des Hälfteanteils an jener Liegenschaft zu zahlen, auf der sich die frühere Ehewohnung befindet. Die Ausgleichszahlung verwendete der Antragsgegner zum Erwerb eines PKW, den er gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau kaufte und wozu er 20.000 EUR beitrug. Mit den restlichen 80.000 EUR ließ er den brachliegenden Teil der Liegenschaft seiner Ehegattin durch eine Fachfirma komplett mit Pflanzen, Bäumen und einem Schwimmteich gestalten.
Die Antragstellerin stellte einen Unterhaltserhöhungsantrag. Sie steht auf dem Standpunkt, sie habe ein Recht, an den Luxusaufwendungen des Vaters durch höhere Unterhaltsleistungen zu partizipieren.
Das Gericht erster Instanz gab dem Antragsgegner recht. Das Rechtsmittelgericht folgte dem Standpunkt der Antragstellerin. Es vertrat die Auffassung, die Ausgleichszahlung von 100.000 EUR erhöhe die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Davon ausgehend verpflichtete es den Antragsgegner, zusätzliche Unterhaltsbeträge zu leisten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des Antragsgegners Folge und stellte den Beschluss des Gerichts erster Instanz wieder her. In der Begründung hielt er fest, dass der Vater ohnedies Unterhalt aus seinem laufenden Einkommen leistet, der dem durchschnittlichen Bedarf der 1996 geborenen Antragstellerin entspricht. Eine Gefährdung des erforderlichen Unterhalts liegt daher nicht vor. Die Ausgleichszahlung im Umfang von 80.000 EUR verwendete der Antragsgegner ihrem Zweck gemäß dazu, durch das Aufteilungsverfahren verloren gegangene Wirtschaftsgüter (Garten samt Schwimmteich) zu ersetzen. Er hatte nämlich 2005 vergleichbare Investitionen in die nunmehr im Alleineigentum seiner geschiedenen Ehefrau stehende Liegenschaft getätigt. Derartige Investitionen entsprechen daher auch dem Lebenszuschnitt der Antragstellerin, die mit der Mutter in der früheren Ehewohnung lebt. Es besteht kein Grund, sie an den nunmehrigen Aufwendungen des Antragsgegners durch eine Unterhaltserhöhung partizipieren zu lassen. Die Anschaffung eines PKW, der auch für Fahrten zum Arbeitsplatz verwendet wird, dient der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen des Antragsgegners. Auch der Kaufpreis für den PKW erhöht daher die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht.