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Ausgleichszulage

 
 

Die Ausgleichszulage kann auch für den Ersatz von Sozialhilfeleistungen herangezogen werden.

Die Klägerin bezog von einer Stadtgemeinde Sozialhilfe. In der Folge anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Waisenpension sowie Ausgleichszulage und überwies an den Träger der Sozialhilfe den von diesem gemäß § 324 ASVG verlangten Ersatzbetrag (für bezahlte Sozialhilfe).

Mit Bescheid sprach die beklagte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass der noch unberichtigt aushaftende (weitere) Betrag an Sozialhilfe mit den laufenden Geldleistungen aufgerechnet werde, sodass bis auf Weiteres monatlich von der Waisenpension und der Ausgleichszulage jeweils ein bestimmter Betrag einbehalten werde.

Die Klägerin machte dagegen geltend, die Ausgleichszulage dürfe nicht zur Befriedigung der Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers herangezogen werden.

Ihre Klage blieb aber in allen Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof hielt dem Standpunkt der Klägerin entgegen, dass gemäß § 295 ASVG die Bestimmungen des ASVG über die Pension aus der Pensionsversicherung auch auf die Ausgleichszulage anzuwenden seien, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt sei. Da die maßgebende Bestimmung des § 327 ASVG keine Ausnahmeregelung enthalte, sei diese Bestimmung auch auf die Ausgleichzulage anzuwenden. Demnach gebühre dem Sozialhilfeträger ein Ersatzanspruch auch aus der Ausgleichszulage. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde zu einem Wertungswiderspruch führen und würde auch dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ausgleichszulage/)

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