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Ausgleichszulage für deutschen Pensionisten?

 
 

Ein deutscher Pensionist, dem die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Österreich von der zuständigen Behörde durch die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger dokumentiert wurde, erfüllt die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtmäßigen Aufenthalts im Inland für den Anspruch auf Ausgleichszulage bis zum Vorliegen einer gegenteiligen Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich.

Der Kläger und seine Gattin, beide deutsche Staatsbürger, übersiedelten im März 2011 von Deutschland nach Österreich. Der Kläger bezieht eine deutsche Rente von 862,74 € sowie ein Pflegegeld von 225 € monatlich. Die Ehegatten verfügen über keine weiteren Einkünfte oder Vermögen. Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg stellte am 23.3.2011 für den Kläger und seine Gattin eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen nach den maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes aus.

Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszulage mit der Begründung ab, der Kläger verfüge aufgrund seiner geringen Einkünfte nicht über ausreichende Existenzmittel, um einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu begründen.

Beide Vorinstanzen sprachen dem Kläger eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe von 362,82 € zu.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er verwies in seiner ausführlichen Begründung im Wesentlichen auf die im vorliegenden Verfahren ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.9.2013, Rs C-140/12. Danach sei es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dass die österreichische Rechtslage einem Pensionisten eines anderen Mitgliedstaats den Bezug einer österreichischen Ausgleichszulage gemäß § 292 Abs 1 ASVG  allein aus dem Grund verwehre, weil dieser – obwohl ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde – die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt für mehr als 3 Monate im Inland deshalb nicht erfülle, weil er – ohne Ausgleichszulage – nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Die Frage, ob der Kläger über ausreichende Existenzmittel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland verfüge, müsse vielmehr im Einzelfall geprüft werden. Komme es zu einer unangemessenen Inanspruchnahme einer Sozialhilfeleistung (hier: Ausgleichszulage), könne dieser Umstand zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Solange aber eine solche Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers in Österreich durch die zuständige Aufenthaltsbehörde nicht vorliege, habe der Kläger Anspruch auf Ausgleichszulage.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ausgleichszulage-fuer-deutschen-pensionisten/)

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