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Auskunft über „Kleinbetragssparbücher“

 
 

Steht fest oder ist unstrittig, dass ein Kunde auf sich identifizierte Sparbücher anlegte, ist damit eine im Eröffnungszeitpunkt bestehende Geschäftsbeziehung dargetan, die die Offenlegung aller damit im Zusammenhang stehenden Informationen gegenüber dem Kunden rechtfertigt, nämlich Kontonummer bzw IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchstand im Eröffnungszeitpunkt. Die Sparurkunde muss dafür nicht vorgelegt werden.

Der Klägerin liegen die von ihr bzw ihrer verstorbenen Mutter beim beklagten Kreditinstitut angelegten Sparbücher, deren Guthabensstand jeweils weniger als 15.000 EUR betrug und die nicht auf den jeweiligen Namen der identifizierten Kundin (der Klägerin bzw ihrer Mutter) lauten („Kleinbetragssparbücher“), nicht (mehr) vor.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter und begehrte von der Beklagten Auskunft über die auf sie selbst und auf ihre Mutter identifizierten Kleinbetragssparbücher, die bei der Beklagten angelegt sind.

Die Vorinstanzen verneinten einen Auskunftsanspruch mangels Vorlage der Sparbücher oder sonstigen Nachweises einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin teilweise Folge.

Er bejahte einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der den Eröffnungszeitpunkt betreffenden Informationen (Sparbuchnummer, Bezeichnung, Ausgabestelle, Guthaben im Eröffnungszeitpunkt). Dazu führte er aus, dass ein Kreditinstitut dem Kunden oder dem eingeantworteten Erben jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet ist. Dies setzt eine Geschäftsbeziehung voraus, deren Vorliegen derjenige zu beweisen hat, der sich darauf gegenüber der Bank beruft.

Der Klägerin ist der Nachweis eines zumindest im Eröffnungszeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisses gelungen, was die Offenlegung aller damit im Zusammenhang stehenden Informationen – Kontonummer bzw IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchstand im Eröffnungszeitpunkt – rechtfertigt. Dieser Auskunft steht das Bankgeheimnis nicht entgegen.

Da aber denkbar ist, dass der ursprünglich identifizierte Kunde seine Vertragsstellung unmittelbar nach der Eröffnung (durch Weitergabe des als Inhaberpapier zu qualifizierenden Kleinbetragssparbuchs) verloren hat, kann die Geschäftsbeziehung zum ursprünglich identifizierten Kunden keine Grundlage für einen nach der Eröffnung liegenden Zeitraum bilden. Hinsichtlich der aktuellen Einlage- bzw Buchstände ist der Nachweis einer die Auskunft rechtfertigenden Geschäftsbeziehung daher nicht gelungen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auskunft-ueber-kleinbetragssparbuecher/)

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