Auskunftspflicht des Sachverständigen
Die Partei hat gegenüber dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften über seine Haftpflichtversicherung.
Gegen die Klägerin wird ein Ermittlungsverfahren geführt, in dem der in die Sachverständigenliste eingetragene Beklagte zum Sachverständigen bestellt wurde. Sie, begehrt, ihn schuldig zu erkennen, Auskünfte über seine Haftpflichtversicherung zu erteilen. Sie habe – bereits vor Erstattung eines Gutachtens – ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob der Beklagte über einen ausreichenden Versicherungsschutz und damit überhaupt über die entsprechenden Voraussetzungen zur Ausübung des Amtes verfüge.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. § 2a Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) betreffe das Zertifizierungs-und Eintragungsverfahren. Der Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung sei gegenüber dem zuständigen Präsidenten zu erbringen, ein entsprechender Anspruch einer Partei gegenüber dem Sachverständigen sei aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung.