Ausländische Anbieter von Online-Glücksspielen müssen Spielverluste ersetzen
Anbieter von Online-Glücksspielen, die über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügen, üben ihre Tätigkeit in Österreich gesetzwidrig aus. Die von ihnen mit österreichischen Spielern abgeschlossenen Glücksspielverträge sind unwirksam und der Spieler hat Anspruch auf Rückerstattung seines Einsatzes.
Die Beklagte bietet in Österreich Online-Glücksspiele an. Sie hat ihren Sitz in Gibraltar und beruft sich auch in Österreich auf eine ihr dort erteilte Lizenz.
Der Kläger erlitt bei den von der Beklagten angebotenen Spielen Verluste, deren Ersatz er von der Beklagten begehrt. Er wirft ihr vor, über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz zu verfügen und ihre Tätigkeit in Österreich gesetzwidrig auszuüben.
Die Beklagte argumentiert, dass das österreichische Glücksspielmonopol gegen Unionsrecht verstoße und unangewendet zu bleiben habe. Ein Ersatz der erlittenen Spielverluste sei daher ausgeschlossen.
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Dass das österreichische Glücksspielrecht nicht europarechtswidrig ist, wurde in jüngerer Zeit sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen. Der Oberste Gerichtshof schloss sich bereits diesen Entscheidungen an. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union nahm in einer kürzlich ergangenen Entscheidung keine Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols an. Da es der beklagten Glücksspielanbieterin nicht gelang, diese Rechtsprechung mit neuen Argumenten zu entkräften, hat sie die vom Kläger erlittenen Spielverluste zu ersetzen.