Auslandsadoption – Philippinen
Im Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens (hier: im Verhältnis zwischen Österreich und den Philippinen) kommt eine Adoption nur in Betracht, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats des Kindes „entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient“.
Eine solche Entscheidung der philippinischen Zentralstelle liegt nicht vor. Eine Grundlage dafür, dass österreichische Gerichte der Zentralstelle eines Heimatstaats eine Frist zur definitiven Stellungnahme setzen, bietet das Abkommen nicht.