Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Auslegung des Wortes „zwischen“ in § 222 Abs 1 ZPO idF des BudgetbegleitG 2011

 
 

Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelschrift: Die Verwendung des Worts „zwischen“ schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus.

Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, die Präposition „zwischen“ in § 222 Abs 1 ZPO sei dahin zu verstehen, dass der Anfangs- und Endtermin, also der 15. Juli und der 17. August, jeweils nicht mitgezählt werden (Hinger, ÖJZ 2011, 427), sodass bei Zustellung eines Urteils in diesem Zeitraum der 13. September 2011 den letzten Tag der vierwöchigen Revisionsfrist darstellt. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Verwendung des Worts „zwischen“ schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus (vgl Kolmasch, Zak 2011, 230).

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auslegung-des-wortes-zwischen-in-%c2%a7-222-abs-1-zpo-idf-des-budgetbegleitg-2011/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710