Auslegung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft nach seinem Wortlaut
Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist ausschließlich nach seinem schriftlichen Inhalt auszulegen. Eine vom Wortlaut nicht gedeckte oder von diesem abweichende subjektive Absicht der Wohnungseigentümer ist unbeachtlich.
Die Wohnungseigentümer fassten einen Beschluss, mit dem ein vorangegangener Beschluss aufgehoben wurde. Damit wollten sie eine – rückwirkende – Beseitigung des ersten Beschlusses erreichen, was dem Text des zweiten Beschlusses jedoch nicht zu entnehmen war. Der beklagte Wohnungseigentümer hielt dem auf den ersten Beschluss gestützten Begehren der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung höherer Wohnbeiträge die behauptete Rückwirkung des zweiten Beschlusses entgegen.
Erstgericht und Berufungsgericht folgten seinem Standpunkt und wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht und gab dem Klagebegehren der Eigentümergemeinschaft statt. Nur der Wortlaut des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist für seine Auslegung maßgeblich, nicht jedoch eine davon nicht gedeckte subjektive Absicht der abstimmenden Wohnungseigentümer, deren Berücksichtigung zur Rechtsunsicherheit über den Inhalt des Beschlusses führen würde.