Auslieferung in die Schweiz
Zum Grundsatz der Spezialität
Nach § 32 Abs 1 ARHG kann sich die betroffene Person auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung (oder um Verhängung der Auslieferungshaft) mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden („vereinfachte Auslieferung“; § 32 Abs 1 ARHG; vgl auch Art 1 und Art 4 Abs 1 3. ZP‑EuAlÜbk). In einem solchen Fall ist eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mit Beschluss nicht vorgesehen; vielmehr hat das Gericht die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Im Auslieferungsrecht gilt – als allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts – der Grundsatz der Spezialität (vgl Art 3 4. ZP-EuAlÜbk [zuvor Art 14 EuAlÜbk] sowie § 23 ARHG). Dieser soll sicherstellen, dass die ausgelieferte Person ausschließlich wegen der Straftat(en) strafrechtlich verfolgt wird, derentwegen der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligt hat oder deren Verfolgung er nach Durchführung der Auslieferung zugestimmt hat.
In Entsprechung dieses Grundsatzes ist eine Auslieferung prinzipiell nur dann zulässig, wenn die Spezialität der Auslieferung gewährleistet ist.
Mit der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung ist allerdings ein Verlust ihrer Spezialitätsbindung untrennbar verbunden.
Wird jedoch trotz Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung ein Beschluss nach § 31 Abs 1 ARHG gefällt, so ist die Auslieferung dennoch nur unter Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, zumal das ARHG keinen Verzicht der betroffenen Person auf die Beachtung der Spezialität vorsieht.
Der fallaktuell trotz Zustimmung des Betroffenen zur vereinfachten Auslieferung gefasste Beschluss des Landesgerichts Feldkirch, mit dem dieses die Auslieferung für zulässig erklärte, verletzt in seinem Ausspruch, wonach die Auslieferung „ohne die Wirkungen der Spezialität“ erfolge, demnach § 23 Abs 1 ARHG und Art 3 4. ZP-EuAlÜbk.
Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluss im Umfang dieses Ausspruchs zur Klarstellung auf und merkte an, dass der Ausspruch über die Spezialität bloß deklaratorischer Natur ist.