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Auslieferung zur Strafverfolgung in die Türkei

 
 

Ein Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) machte Grundrechtsverletzungen im Auslieferungsverfahren geltend.

Auf Grund eines Haftbefehls eines Gerichts in Erzurum, Türkei, erklärte das Landesgericht Wels die Auslieferung des Ali Y zur Strafverfolgung in der Türkei für zulässig. Ihm wurden im Haftbefehl Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung und Teilnahme an der vorsätzlichen Tötung zweier Personen zur Last gelegt. Das Oberlandesgericht Linz gab der Beschwerde des Ali Y nicht Folge. Daraufhin wandte er sich mit einem Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) an den Obersten Gerichtshof.

Die behaupteten Grundrechtsverletzungen lagen nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass bei einer Auslieferung an einen Konventionsstaat ‑ wie hier der Türkei ‑ die Verantwortlichkeit des ersuchten Staats eingeschränkt ist, weil die betroffene Person im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des ausliefernden Staates besteht nur dann, wenn Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz ‑ auch durch den EGMR ‑ nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

Das Oberlandesgericht stütze sich bei Prüfung des im Wesentlichen auf die Menschenrechtssituation und die Behandlung kurdischer Oppositioneller durch Strafverfolgungsbehörden in der Türkei allgemein Bezug nehmenden Beschwerdevorbringens auf die vom Bundesasylamt geführte Staatendokumentation und auf einen Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung der Folter (CPT) vom 9. Juli 2010 über die Zustände in einem türkischen Hochsicherheitsgefängnis („Typ-F-Gefängnis“), in welchem (auch) wegen terroristischer Straftaten verurteilte kurdische Oppositionelle angehalten werden. Daraus leitete es ab, dass Straf- und Strafprozessrecht sowie deren praktische Handhabung insbesondere im Hinblick auf die Wahrung von Menschenrechten – ungeachtet weiter bestehender Probleme – in den letzten Jahren grundlegend verbessert wurden und eine (irreparable) Verletzung der Art 3 und 6 MRK im Zielland nicht konkret zu befürchten ist.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts war aus Sicht des Obersten Gerichtshofs nicht zu beanstanden. Auch die anderen Einwände im Erneuerungsantrag waren nicht stichhältig.

Der Oberste Gerichtshof wies daher den Antrag der betroffenen Person auf Erneuerung des Strafverfahrens zurück.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auslieferung-zur-strafverfolgung-in-die-tuerkei/)

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