Ausschluss des Rechts auf Wandlung des Kaufvertrags kann sittenwidrig sein
Scheitert die wiederholt versuchte Behebung eines Mangels am Räumfahrzeug über einen mehrmonatigen Zeitraum, so kann gegenüber der Verkäuferin trotz vereinbarten Verzichts die Wandlung des Kaufvertrags geltend gemacht werden.
Eine Gemeinde schaffte ein Räumfahrzeug an, das zuvor nicht einmal ein Jahr als Vorführfahrzeug benutzt wurde. Im zugrunde liegenden Kaufvertrag wurde vereinbart, dass bei mangelhaft gelieferter Ware lediglich Anspruch auf Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist besteht und Schadenersatzansprüche nur zustünden, wenn der Verkäuferin zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Bereits bei der ersten Ausfahrt nach der Übergabe des Nutzfahrzeugs bemerkte ein Fahrer bei schnellerer Fahrt, dass er im Sitz „rauf und runter geschubst“ wurde. Das „Hüpfen“ begann bei einer Geschwindigkeit von ca 25 bis 30 km/h. Nach Reklamation der Gemeinde justierte die Verkäuferin die Luftfederung, ohne dass dies zum gewünschten Erfolg führte. Zwei weitere Verbesserungsversuche in den Folgemonaten scheiterten, weil der Produzent der Verkäuferin falsche Stoßdämpfer lieferte. Innerhalb der zuletzt gesetzten Frist von 14 Tagen erfolgte ebenfalls keine Behebung des Mangels. Die Gemeinde meldete in weiterer Folge das Fahrzeug ab und leaste ein anderes.
Die Gemeinde begehrte die Wandlung des Kaufvertrags und klagte die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und verpflichtete die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte dieses Urteil und bejahte das Recht auf Wandlung des Kaufvertrags.
Außerhalb von Verbrauchergeschäften ist ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche grundsätzlich zulässig, wenn Mängel auch dann noch ausreichend sanktioniert bleiben. Scheitert die Behebung des „Hüpfens“ des Fahrzeugs trotz wiederholter Verbesserungsversuche im Zeitraum von sieben Monaten und speziell in der Zeit, in der das Räumfahrzeug von der Gemeinde für den Straßeneinsatz besonders dringend benötigt wird, ist der vereinbarte Verzicht auf die Wandlung sittenwidrig. Dass die richtigen Stoßdämpfer nach der Klagseinbringung bei der Verkäuferin einlangten und während des Gerichtsverfahrens in das Nutzfahrzeug eingebaut wurden, wodurch der Mangel behoben wurde, führt nicht nachträglich dazu, dass sich die Gemeinde rückwirkend neuerlich mit der Verbesserung zufrieden geben müsste.
Ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel liegt ebenfalls nicht vor. Der geringe Behebungsaufwand von 354 EUR für den Austausch der Stoßdämpfer ist nicht allein ausschlaggebend. Die vertikalen Stöße waren bei einem längeren Arbeitseinsatz nicht zumutbar. Werden Fahrer und Beifahrer des Räumfahrzeugs, das gerade bei extremen Wetter und Witterungsbedingungen zum Einsatz kommen soll, durch solche unzumutbaren Stöße beeinträchtigt, kann nicht von einem geringfügigen Mangel gesprochen werden.