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Außerbetriebliche Missachtung eines Absonderungsbescheids – Entlassung

 
 

Die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit und der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei einem außerdienstlichen Verhalten erfordert, dass zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind.

Über den Kläger, einem Außendienstmitarbeiter der in der Lebensmittelproduktion tätigen Beklagten, wurde im Oktober 2020 ein Absonderungsbescheid (K1) verhängt. Der Geschäftsführer der Beklagten wies ihn darauf hin, es sei wichtig, dass er die Absonderung einhalte. Am Wochenende unternahm der Kläger mit dem Dienstwagen achtzehn außerdienstliche Fahrten mit über 100 km zu verschiedenen Adressen, obwohl er zu jenem Zeitpunkt nicht ausschließen konnte, ein Virusträger zu sein. Auf Vorhalt des Geschäftsführers, warum er den Absonderungsbescheid nicht befolgt habe, erwiderte er, dass ihn das nichts angehe.

Die Vorinstanzen erachteten die Entlassung des Klägers wegen Vertrauensunwürdigkeit als gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof sah zu dieser Beurteilung keinen Korrekturbedarf. Aus der Reaktion des Klägers konnte hier objektiv die Befürchtung abgeleitet werden, er gehe nicht nur nachlässig mit behördlichen Anordnungen der Pandemie-Bekämpfung um, sondern werde auch bestrebt sein, den Geschäftsführer darüber im Unklaren zu entlassen. Die außerordentliche Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ausserbetriebliche-missachtung-eines-absonderungsbescheids-entlassung/)

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