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„Außergewöhnliche Belastungen“ (§ 34 EStG) können beim Anspruch auf Ausgleichszulage nicht berücksichtigt werden

 
 

Der Kläger bezieht eine Pension sowie eine Unfallrente, deren Höhe insgesamt den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt. Er begehrt von der Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung einer Ausgleichszulage mit der Begründung, dass seine krankheitsbedingten Mehraufwendungen („außergewöhnliche Belastungen“ – § 34 EStG) von seinem Einkommen in Abzug zu bringen seien.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Nach dem Zweck der Ausgleichszulage soll dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden, mit dem ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ermöglicht werde. Für die Berechnung des Nettoeinkommens im Sinne des Ausgleichszulagenrechtes sei daher jener Betrag maßgebend, der dem Pensionisten real zur Verfügung stehe. Aus diesem Betrag tätige er die Ausgaben für seinen Lebensunterhalt. In diesem Sinne sei der dem Pensionisten real zur Verfügung stehende Betrag nicht schon vorweg um Ausgaben zu kürzen, die der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienten, und zwar unabhängig davon, ob diese Ausgaben – wie im Fall des Klägers – überdurchschnittlich hoch seien.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aussergewoehnliche-belastungen-%c2%a7-34-estg-koennen-beim-anspruch-auf-ausgleichszulage-nicht-beruecksichtigt-werden/)

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