Außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses
Für die außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses zum Ablauf des 12. oder 24. Monats der Lehrzeit kommt es nicht auf die Dauer des Lehrvertrags beim jeweiligen Lehrherrn an.
Die Klägerin begann am 1.9.2011 die dreijährige Lehre zur Floristin. Am 10.9.2012 setzte sie die Lehre bei der Beklagten fort. Diese wollte in der Folge das Lehrverhältnis auflösen, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorgelegen wäre. Nach dem Berufsausbildungsgesetz ist das bei einer dreijährigen Lehrzeit nur zum Ablauf des 12. und 24. Monats der Lehrzeit möglich und erfordert die vorherige Durchführung eines Mediationsverfahrens. Die Klägerin erschien krankheitsbedingt nicht zum vereinbarten Mediationstermin. Die Beklagte löste den Lehrvertrag zum 9.9.2013 auf.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadenersatz, weil die Auflösung zu spät, nämlich nach Ablauf von 24 Monaten ihrer Lehrzeit (= 31.8.2013) erfolgt sei. Die Beklagte meinte, die Frist sei nach der Dauer des konkreten Lehrvertrags zu berechnen.
Der Oberste Gerichtshof folgte der Auffassung der Klägerin, weil mit dem Begriff Lehrzeit im gegebenen Zusammenhang die vom jeweiligen Lehrling im konkreten Lehrberuf zu absolvierende Lehrzeit als solche, nicht aber die Dauer des jeweiligen Lehrverhältnisses bei einem bestimmten Lehrberechtigten gemeint ist. Dem Klagebegehren wurde daher stattgegeben.