Außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses nach Mediation: anfechtbar?
Der Oberste Gerichtshof hatte das Verhältnis der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses nach § 15a BAG („Ausbildungsübertritt“) zum allgemeinen arbeitsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz zu klären.
Nach dem Berufsausbildungsgesetz (§ 15a BAG) kann ein Lehrverhältnis sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling zum Ablauf des ersten Jahres und bei einer Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren auch zum Ablauf des zweiten Jahres außerordentlich aufgelöst werden. Diese Auflösung setzt nicht das Vorliegen eines Grundes, der zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt (§ 15 BAG), voraus, erfordert aber die Mitteilung der beabsichtigten außerordentlichen Auflösung an den Lehrling, die Lehrlingsstelle, ggf den Betriebsrat und den Jugendvertrauensrat sowie die vorgelagerte Durchführung eines Mediationsverfahrens.
Wird ein Lehrverhältnis in der Folge vom Lehrberechtigten außerordentlich aufgelöst, bleibt die Möglichkeit der Geltendmachung eines besonderen Kündigungsschutzes (zB nach dem MutterschutzG oder Väter-KarenzG) davon unberührt. Wie der Oberste Gerichtshof nun klargestellt hat, kommt aber der allgemeine Kündigungsschutz des ArbVG, nach dem eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder als Motivkündigung angefochten werden kann (§ 105 ArbVG), nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht zum Tragen. Gesetzlich wird vielmehr Vorsorge für einen reibungslosen Ausbildungsübertritt des Lehrlings an einen neuen Ausbildungsplatz getroffen.