Außerordentliche Verwaltungsmaßnahme im Wohnungseigentum – Kosten eines Sachverständigengutachtens
Die Kosten eines zweckmäßigen Sachverständigengutachtens zur Klärung der technischen und finanziellen Sinnhaftigkeit einer außerordentlichen Verwaltungsmaßnahme (hier: Lifteinbau) sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Ein Wohnungseigentümer begehrte die Feststellung der Unrichtigkeit der vom Verwalter gelegten Jahresabrechnung wegen der Aufnahme der Kosten eines Sachverständigengutachtens, mit welchem die technische Machbarkeit und die Kosten eines Lifteinbaus (= außerordentliche Verwaltungsmaßnahme) geklärt worden waren. Nach Ansicht des Wohnungseigentümers hätte es für die Einholung des Gutachtens eines zustimmenden Beschlusses der Eigentümerversammlung bedurft.
Der Antrag blieb erfolglos. Der OGH führte aus:
Die sachgerechte Vorbereitung der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung gehört zu den typischen Aufgaben des Verwalters und ist per se nicht als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung zu qualifizieren. Dies gilt auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die technische Machbarkeit und den finanziellen Aufwand einer der außerordentlichen Verwaltung zuzuordnenden Baumaßnahme, sofern die Einholung eines solchen Gutachtens nach naheliegenden Kriterien einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Maßgebliche Kriterien hiefür sind ein präsentes und dokumentiertes Interesse eines beachtlichen Teils der Wohnungseigentümer an der betreffenden Maßnahme, deren Nähe zu einem zeitgemäßen Ausstattungszustand des Hauses sowie die absolute Höhe der Gutachtenskosten und deren Verhältnis zu den überschlägig erwartbaren Mindestkosten der Maßnahme.