Auswirkung von negativen Referenzzinsen auf die Höhe der zu zahlenden Kreditzinsen
Auch wenn die Parteien nicht damit gerechnet haben, dass der im Kreditvertrag vereinbarte Referenzzinssatz negativ wird, darf der Kreditgeber den Indikator nicht einseitig mit Null festlegen.
Die beklagte Bank gewährte dem Kläger in den Jahren 2005 und 2006 zwei Kredite mit jeweils variablen Zinssätzen. Der Sollzinssatz sollte sich aus dem maßgeblichen Indikatorwert zuzüglich eines fixen Aufschlages errechnen. Als „Indikator“ wurde in einem Vertrag Libor, im anderen Vertrag der Euribor vereinbart. Bei Abschluss der Kreditverträge haben die Parteien nicht daran gedacht, dass die vereinbarten Referenzzinssätze Libor und Euribor jemals einen negativen Wert haben würden. Der Libor war im Dezember 2014 erstmals negativ, der Euribor wies erstmals im Mai 2015 einen negativen Wert auf.
In Reaktion auf eine Ankündigung der Bank, den Referenzwert bei einem negativen Indikator mit Null anzusetzen und dem Kläger damit jedenfalls den gesamten Zinsaufschlag zu verrechnen, begehrte der Kläger die Feststellung, dass die beklagte Partei bezüglich beider Kreditverhältnisse dazu nicht berechtigt sei. Mit der eigenmächtig angedrohten Maßnahme weiche die beklagte Partei von der getroffenen Vereinbarung ab und schädige sein Vermögen.
Die beklagte Partei wandte ein, dass ein fixer Aufschlag vereinbart worden sei. Die Sollzinsen würden sich zum vereinbarten Indikator entwickeln. Steige der Indikator, steigen die Zinsen im selben Ausmaß und umgekehrt. Nach dem Willen beider Parteien sollte die beklagte Partei ihre im Aufschlag einkalkulierten Kosten und die Gewinnmarge jedenfalls über die gesamte Laufzeit erhalten.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat legte die Vereinbarungen dahin aus, dass bei einem negativen Referenzzinssatz vom Kreditnehmer keine oder eine geringere Marge als der Aufschlag zu zahlen sei. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Vertragszweck ergibt sich, dass die beklagte Bank mindestens den Aufschlag als Sollzinsen verlangen kann. Ein derartiger Mindestzins stünde im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen. Die Vertragsparteien haben die Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen der Finanzierungskosten bewusst durch die Bindung des Sollzinssatzes an den Referenzzinssatz geregelt. Der Kreditnehmer, der einer Zinsänderungsklausel zustimmt und keinen Fixzinssatz wünscht, geht – auch für den Kreditgeber erkennbar – von einer symmetrischen Verteilung von Chancen und Risiken aus. Bei dieser Lösung bleibt aufgrund der bisherigen Leistungen des Klägers die Entgeltlichkeit des Vertrags aufrecht. Zudem entspricht diese Lösung dem Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz.
Eine allfällige Verpflichtung der beklagten Bank zur Zahlung von „negativen Zinsen“ an den Kreditnehmer musste im Anlassfall nicht untersucht werden (vgl dazu jüngst 10 Ob 13/17k aus der Sicht des § 28a KSchG).