Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Auszahlung eines Sparguthabens von einem Großbetragssparbuch an eine „Bekannte“ des Kunden

 
 

Der Kläger, ein Hilfsarbeiter, legte seinen Lottogewinn in Höhe von knapp ATS 8 Millionen auf einem Sparbuch der beklagten Bank an. Im Jahr 2001 erkundigte er sich bei einem Bankmitarbeiter, ob und wie eine Bekannte, der er einen Geldbetrag zuwenden wollte, eine Abhebung vom Sparbuch tätigen könnte. Der Bankmitarbeiter teilte dem Kläger mit, dass dessen Bekannte das Losungswort kennen müsse und zu ihrer Identifizierung einen Reisepass mitbringen solle. Unmittelbar darauf behob diese Bekannte unter Nennung des Losungswortes ATS 60.000,–. In der Folge tätigte der Kläger selbst eine Abhebung über ATS 70.000,–. 10 Tage später behob die Bekannte des Klägers mit dessen Einverständnis unter Vorlage des Sparbuches und Nennung des unverändert gebliebenen Losungswortes ATS 700.000,–. In den nächsten 3 Tagen behob sie ohne Wissen und Willen des Klägers ATS 2,6 Millionen und schließlich ATS 50.000,–.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der beklagten Bank eine Zahlung bzw Gutschreibung in Höhe dieser beiden ohne sein Wissen getätigten Abhebungen.

Während das Erstgericht das Klagebegehren abwies, bejahte das Berufungsgericht grundsätzlich die Berechtigung des Klagebegehrens.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Er verwies in seiner Begründung vor allem darauf, dass die Bank im Fall einer Spareinlage, deren Guthabensstand mindestens € 15.000,- (früher: ATS 200.000,–) betrage oder die auf den Namen des Kunden laute, gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG seit 1.11.2000 nur mehr an den gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden auszahlen dürfe. Auch eine Auszahlung an einen – mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten – Bevollmächtigten des Kunden sei möglich. Im vorliegenden Fall könne aber aus der Erkundigung des Klägers und der Hinnahme der ersten, relativ geringen Abhebung noch keine Anscheinsvollmacht für die in der Folge getätigten, hohen Behebungen abgeleitet werden. Vor allem vor der Barauszahlung des Betrages von ATS 2,6 Millionen hätte sich die beklagte Bank beim Kläger erkundigen müssen, ob eine Vollmacht besteht.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auszahlung-eines-sparguthabens-von-einem-grossbetragssparbuch-an-eine-bekannte-des-kunden/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710