Barablöse von Fluggutscheinen
Der gänzliche Ausschluss einer Barauszahlung des Restguthabens eines Fluggutscheines ist gröblich benachteiligend, wenn dem Verbraucher Gutscheine in Stückelungen von 10 EUR, 20 EUR, 30 EUR, 50 EUR, 100 EUR und 200 EUR angeboten werden und ihm gleichzeitig verboten wird, pro Buchung einer Flugleistung mehrere Gutscheine auf einmal einzulösen.
Das beklagte Flugunternehmen bot dem Verbraucher auf seiner Homepage Gutscheine in der zuvor genannten Höhe an. Es erlaubte dem Verbraucher in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber nur die Einlösung eines Gutscheins pro Buchung und schloss das Zusammenführen mehrerer Gutscheine im Rahmen einer Buchung und die Barauszahlung des (Rest-)Guthabens eines Wertgutscheines aus.
Anders als die Vorinstanzen untersagte der Oberste Gerichtshof nicht nur das Verbot der Verwendung mehrerer Gutscheine bei der Buchung. Er hielt auch den gänzlichen Ausschluss der Barablöse eines Restguthabens für gröblich benachteiligend. Durch die Kombination des Verbots der Verwendung mehrerer Gutscheine in Verbindung mit der Höhe der zu wählenden Beträge kann der Verbraucher veranlasst werden, zum höchsten Betrag zu greifen, um eine Aufzahlung des Beschenkten zu vermeiden. So entstehen vorhersehbar und regelmäßig „Überhänge“ ohne sachlich gerechtfertigte Grundlage zulasten des Verbrauchers, der diese bei einem billigeren Flug nicht zur Gänze verbrauchen kann und zugunsten der beklagten Partei, die dafür keine Gegenleistung erbringen muss.