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Beendigung der Forderungsexekution obwohl keine vollständige Befriedigung eintrat

 
 

Wenn die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist, sodass ein weiterer Erfolg der Exekution ausgeschlossen ist, gilt diese als beendet. Dagegen kann daher eine Exszindierungsklage nicht erfolgreich erhoben werden.

Die Exszindierungsklägerin war Eigentümerin eines im Rahmen einer Abgabenexekution wegen einer Abgabenforderung gepfändeten Sparbuchs, dessen Guthaben schon bei der Pfändung nicht die Höhe der Abgabenforderung erreichte. Noch vor Einbringung der Klage wurde das Sparbuch von einem Finanzamt realisiert und das gesamte Realisat dem Abgabenkonto des Verpflichteten gutgeschrieben.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab, weil die Exekution nach Ausfolgung des Realisats nach der Auflösung des Sparbuchs beendet gewesen sei, weil alle in Betracht kommenden Exekutionsschritte gesetzt worden seien.

Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser Rechtsansicht an. Da anlässlich der Realisierung des Sparbuchs gewiss war, dass die überwiesene gepfändete Forderung geringer ist als die betriebene Abgabenforderung, kann die Exekution zu keinem weiteren Erfolg mehr führen. Obwohl damit keine volle Befriedigung des betreibenden Gläubigers erzielt werden konnte, ist die Exekution daher als beendet anzusehen. Damit fehlte die Anhängigkeit einer Exekution als Erfolgsvoraussetzung für eine Exszindierungsklage.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beendigung-der-forderungsexekution-obwohl-keine-vollstaendige-befriedigung-eintrat/)

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