Beendigung des Lehrverhältnisses im Insolvenzverfahren
Auch innerhalb des ersten Monats nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Lehrherrn endet ein Lehrverhältnis ex lege nicht rückwirkend, wenn der Insolvenzverwalter auf das Fortbetriebsrecht gegenüber der Gewerbebehörde verzichtet.
Der Kläger war bei einer GmbH als Lehrling im zweiten Lehrjahr beschäftigt. Am 16. 1. 2012 wurde das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte den Betrieb rund zwei Wochen fort, danach wurde die Schließung gerichtlich bewilligt. Der Kläger trat am 31.1.2012 nach § 25 IO berechtigt vorzeitig aus dem Lehrverhältnis aus. Am 6. 2. 2012 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber der Gewerbebehörde, den Betrieb „derzeit“ nicht fortzuführen. Am 14. 3. 2012 legte der Geschäftsführer die Gewerbeberechtigung der insolventen GmbH zurück.
Der Kläger begehrte Insolvenz-Entgelt für Kündigungsentschädigung vom 1. 2. 2012 bis 14. 3. 2012. Nach §§ 43 Abs 3 und 44 GewO wirke der Verzicht des Insolvenzverwalters auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zurück, sodass es für die Frage, wann das Lehrverhältnis nach § 14 Abs 1 lit d BAG ohne den berechtigten Austritt beendet gewesen wäre, nur auf die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung der GmbH ankomme. Wegen unzulässiger Anrechnung eines Krankenversicherungsbeitrags sei ihm außerdem zu wenig Insolvenz-Entgelt für Urlaubsersatzleistung zuerkannt worden.
Die beklagte IEF-Service GmbH wandte ein, dem Kläger stehe überhaupt keine Kündigungsentschädigung zu, weil das Lehrverhältnis nach § 14 Abs 1 lit d BAG aufgrund der gesetzlichen Rückwirkung des Fortbetriebsverzichts bereits mit der Insolvenzeröffnung geendet habe. Die Urlaubsersatzleistung sei richtig berechnet worden.
Das Erstgericht schloss sich der Rechtsansicht des Klägers an und gab der Klage statt. Das Berufungsgericht folgte den Einwänden der Beklagten und wies die Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und hob die Urteile der Vorinstanzen auf.
Ein Verzicht auf das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters kann wahlweise auch innerhalb des ersten Monats nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung ex nunc erklärt werden; die Rückwirkung nach § 43 Abs 3 GewO 1994 tritt nicht automatisch ein.
Darüber hinaus ist die Rückwirkung auf gewerberechtliche Belange beschränkt. Die Voraussetzungen für die Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs 1 lit d BAG waren erst mit der Erklärung des Verzichts auf das Fortbetriebsrecht gegenüber der Behörde erfüllt. Auf das Ende der Gewerbeberechtigung der GmbH kommt es nicht an. Dem Kläger steht daher Insolvenz-Entgelt für Kündigungsentschädigung bis zum 6. 2. 2013 zu. Im fortgesetzten Verfahren wird noch die Anspruchshöhe zu klären sein, ferner sind Erörterungen zum strittigen Krankenversicherungsbeitrag erforderlich.