Beendigung eines Probedienstverhältnisses wegen Schwangerschaft
Probedienstverhältnisse können grundsätzlich jederzeit von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Beendet aber der Arbeitgeber das Probedienstverhältnis mit einer schwangeren Arbeitnehmerin gerade wegen deren Schwangerschaft, ist die Auflösung wegen Diskriminierung anfechtbar.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag, wobei der erste Monat als Probemonat vereinbart war (§ 1158 Abs 2 ABGB). Nach ihrem Prozessvorbringen habe sie kurz nach Dienstantritt (2.2.2004) – nämlich am 17.2.2004 – erfahren, dass sie schwanger war. Dies habe sie am 18.2.2004 einer Vorgesetzten mitgeteilt, worauf der Arbeitgeber am 20.2.2004 – ausschließlich wegen der Schwangerschaft – das Probedienstverhältnis beendet habe. Die Klägerin vertrat in ihrer Klage die Auffassung, dass die Auflösung des Probedienstverhältnisses nicht als diskriminierende Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern als Einstellungsdiskriminierung zu werten sei. Sie focht daher nicht die Beendigung an, sondern verlangte Schadenersatz in der Höhe zweier Monatsgehälter (§ 2a Abs 1 Gleichbehandlungsgesetz, alte Fassung).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren schon auf Grund des Vorbringens der Klägerin ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte vertraten die Rechtsauffassung, dass keine Einstellungs-, sondern eine Beendigungsdiskriminierung stattgefunden habe. Der richtige Weg wäre daher nicht ein Schadenersatzbegehren, sondern eine Anfechtung der Beendigung des schon begonnenen Arbeitsverhältnisses gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Nach der zur europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 76/207/EWG) ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt es eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, wenn eine Frau wegen ihrer Schwangerschaft entweder nicht eingestellt oder ein schon bestehendes Arbeitsverhältnis deswegen beendet wird. Es wäre daher ein Wertungswiderspruch, wollte man nur die Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses und eine Kündigung (bzw unberechtigte Entlassung), nicht aber auch eine diskriminierende Auflösung eines Probedienstverhältnisses sanktionieren. Grundsätzlich ist auch weiterhin daran festzuhalten, dass die Auflösung eines Probedienstverhältnisses weder eine Kündigung noch eine Entlassung, sondern eine besondere Beendigungsart ist, die keiner Begründung bedarf. Erfolgt die Auflösung aber gerade wegen einer Schwangerschaft der Dienstnehmerin, verlangt das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts nach derselben Sanktion wie bei einer sonstigen diskriminierenden Beendigung, nämlich der Möglichkeit, diese anzufechten. Macht daher eine Arbeitnehmerin eine solche Diskriminierung glaubhaft, liegt es am Arbeitgeber zu beweisen, dass ein anderes Motiv für die Beendigung ausschlaggebend war. Da aber der von der Klägerin begehrte Schadenersatz nur bei einer Einstellungsdiskriminierung vorgesehen ist, hatte ihr Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg.