Befangenheit eines psychiatrischen Sachverständigen
Ein psychiatrischer Sachverständiger (hier: in einem Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtbrecher nach § 21 Abs 1 StGB) ist dann als befangen anzusehen, wenn er den von ihm zu begutachtenden Betroffenen zuvor auch über einen längeren Zeitraum (hier: im Rahmen dessen vorläufiger Anhaltung) als Arzt therapeutisch behandelt hat
In einem Verfahren zur Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtbrecher nach § 21 Abs 1 StGB wurde eine Ärztin zur psychiatrischen Sachverständigen bestellt, die den Betroffenen zuvor auch über einen längeren Zeitraum im Rahmen dessen vorläufiger Anhaltung als im betreffenden Krankenhaus angestellte Ärztin therapeutisch behandelt hat.
Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung die Enthebung der Sachverständigen wegen Befangenheit; das Schöffengericht wies den Antrag ab und ordnete die Anstaltsunterbringung des Betroffenen nach § 21 Abs 1 StGB an.
Der Oberste Gerichtshof ließ zwar – infolge Fehlens von Beschwer – den Ausspruch des Erstgerichts über die Begehung der Anlasstaten (einschließlich der Zurechnungsunfähigkeit) unberührt, gab aber der Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers hinsichtlich der angeordneten Sanktion Folge, hob die Unterbringungsanordnung auf und ordnete diesbezüglich einen neuen Rechtsgang unter Beiziehung eines anderen (unbefangenen) Sachverständigen an.
Er begründete dies damit, dass die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit nicht nur im Fall einer tatsächlichen Unfähigkeit des Sachverständigen zu einer diesen Kriterien entsprechenden Dienstverrichtung in Zweifel stehe, sondern bereits bei Vorliegen äußerer Umstände, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken. Diese Umstände lägen aber vor, weil die Sachverständige den Betroffenen während dessen mehrmonatiger vorläufiger Anhaltung im psychiatrischen Krankenhaus – wenngleich in die Behandlung auch noch andere Ärzte eingebunden waren – als dort tätige Ärztin therapeutisch mitbehandelt hat.