Befriedigung für Opfer einer Straftat
Das Opfer einer Straftat hat im Fall des Verfalls auch dann Anspruch aus den vom Bund vereinnahmten Vermögenswerten befriedigt zu werden, wenn sich der Verurteilte oder (im selbständigen Verfallsverfahren) ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form, insbesondere mit gerichtlichem Vergleich, zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.
Der Kläger überwies 18.801,15 EUR für den Ankauf von Goldbarren auf ein bestimmtes Konto und wurde damit Opfer eines unbekannt gebliebenen Internetbetrügers. Er schloss mit der Inhaberin des Kontos einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich diese zur Zahlung verpflichtete und ihm ihre Rechte gegen die Bank bis zum Betrag von 18.801,15 EUR abtrat. In einem selbständigen Verfahren wurde der gesamte am Konto erliegende Betrag für verfallen erklärt und in weiterer Folge dem Bundesschatz zugeführt. Anträge des Klägers auf Ausfolgung des Betrags von 18.801,15 EUR blieben erfolglos.
Der Kläger begehrte vom beklagten Bund den Betrag von 18.801,15 EUR; dieser berief sich darauf, dass er lastenfrei Eigentum erworben habe.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und dem Klagebegehren statt. Dass das Opfer einer Straftat im Fall einer Verfallsentscheidung nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann Anspruch hat, seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert zu befriedigen, wenn ihm eine Entschädigung rechtskräftig zuerkannt wurde, also eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, begründet eine (echte) Lücke, die durch Gleichstellung von hoheitlich und privatautonom geschaffenen Exekutionstiteln zu schließen ist.