Befristete Möglichkeit zur Überprüfung einer Pensionserhöhung
Ein Bescheid über die Auswirkungen einer Pensionsanpassung kann vom Pensionsbezieher nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlangt werden, für das die Anpassung vorgenommen wurde.
Die Klägerin bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Pension, deren Höhe im Jahr 2007 € 745,89 brutto monatlich betrug. Mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2008 wurde die Pension um 1,7 % erhöht; im Zuge der Pensionsanpassung 2009 erfolgte eine Erhöhung um 3,4 % ab 1. 11. 2008.
Mit einem erst am 27. 1. 2009 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangten Antrag machte die Klägerin geltend, die Pensionsanpassung 2008 sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig, weil ihre Pension damals unzulässiger Weise nicht um den Fixbetrag von € 21 brutto monatlich, sondern nur um 1,7 % erhöht worden sei.
Da die Pensionsversicherungsanstalt über diesen Antrag der Klägerin nicht entschieden hat, brachte die Klägerin beim Arbeits- und Sozialgericht eine Säumnisklage ein. Diese Klage blieb jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Oberste Gerichtshof verwies insbesondere darauf, dass ein Bescheid über die Auswirkungen einer Pensionsanpassung vom Pensionsbezieher nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlangt werden könne, für das die Anpassung vorgenommen worden sei. Sei das Recht auf Ausstellung eines derartigen – vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbaren – Bescheides aber bereits verfristet (hier: Antragstellung zur Überprüfung der Pensionsanpassung für 2008 erst im Jänner 2009), sei auch eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe der Pensionsanpassung für das betreffende Jahr durch das Arbeits- und Sozialgericht nicht mehr möglich. Im vorliegenden Fall könne daher die Rechtmäßigkeit der Pensionsanpassung für 2008 auch nicht mehr im Zuge eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Überprüfung der Pensionsanpassung für 2009 überprüft werden.