Befugnis eines erbantrittserklärten Erben zur Einsicht in den die Erblasserin betreffenden Sachwalterschaftsakt – Präzisierung der bisherigen Judikatur
Der Oberste Gerichtshof bejaht in gewissen Grenzen die Möglichkeit der Akteneinsicht im Verfahren über das Erbrecht und folgt damit einer zu der Entscheidung 4 Ob 38/13m geäußerten kritischen Literaturstimme. Es liegt im Interesse des Betroffenen, nach seinem Tod die Durchsetzung seines letzten Willens zu fördern.
Das Verlassenschaftsgericht gab dem im Verfahren über das Erbrecht gestellten Antrag eines Erbansprechers auf Einsicht in den beigeschafften Sachwalterschaftsakt statt, das Rekursgericht wies ihn ab.
Der Oberste Gerichtshof formulierte folgenden Rechtssatz:
Werden in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.
Da der in erster Instanz gestellte Antrag diesem Konkretisierungserfordernis nicht entsprach, wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.