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Beginn des Fristenlaufs für die Anhörung des Kranken durch das Gericht nach Unterbringung

 
 

Die – die viertägige Frist des § 19 UbG auslösende – Kenntnisnahme des Gerichts tritt erst an dem Werktag ein, an dem die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Verständigung stattzufinden hat. Die vorläufige Gerichtsentscheidung über die Unterbringung muss jedoch jedenfalls binnen einer Woche nach der Unterbringung erfolgen.

Ein Kranker wurde am 27. April, einem Donnerstag, in einer psychiatrischen Krankenhausabteilung untergebracht. Der Anstaltsleiter verständigte das Gericht am selben Tag nach Ende der Amtsstunden per Fax, das erst am nächsten Tag, Freitag 28. April, in der Einlaufstelle des Gerichtes einlangte. Der darauffolgende Montag war ein gesetzlicher Feiertag (1. Mai). Die Anhörung fand am Dienstag, 2. Mai, statt; die Unterbringung des Kranken wurde vorläufig für zulässig erklärt.

Der Patientenanwalt beantragte, die Unterbringung bis zur Erstanhörung für unzulässig zu erklären. Das Gericht habe schon am 27. April Kenntnis erlangt; die 4-tägige Frist für die Erstanhörung habe mit 1. Mai geendet.

Beide Vorinstanzen wiesen den Antrag ab und vertraten die Auffassung, dass die Kenntnis des Gerichts erst am 28. April und die Anhörung daher rechtzeitig erfolgt sei.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung. § 19 Unterbringungsgesetz (UbG) ist dahin auszulegen, dass eine – die viertägige Frist, binnen welcher eine Anhörung des Kranken stattzufinden hat, auslösende –  Kenntnisnahme des Gerichtes von einem nach Ende der Amtsstunden eingelangten Schriftstück erst am nächstfolgenden Werktag eintritt, an dem die geschäftsordnungsgemäße Behandlung stattzufinden hat. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, im Unterbringungsgesetz eine Regelung getroffen zu haben, die nur mit Rufbereitschaft oder Journaldienst erfüllt werden könnte, obwohl er es ausdrücklich sowohl aus budgetären als auch aus personellen Gründen nicht in Erwägung gezogen hat, bei den Bezirksgerichten solche Dienste einzurichten. Die nach Artikel 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit normierte Entscheidungsfrist von einer Woche ist aber ‑ wie hier ‑ jedenfalls einzuhalten.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beginn-des-fristenlaufs-fuer-die-anhoerung-des-kranken-durch-das-gericht-nach-unterbringung/)

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