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Begriff des „Auslandes“ in § 124 StGB

 
 

Der Begriffsumfang des „Auslandes“ in § 124 StGB ist nicht auf den Bereich außerhalb der EU (sog Drittstaaten) beschränkt.

Aufgrund einer vom Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hatte der Oberste Gerichtshof Gelegenheit, zum Begriff des Auslands im Bereich des Vergehens der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu Gunsten des Auslands nach § 124 StGB Stellung zu nehmen.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Begriff des „Auslands“ in § 124 StGB nicht auf den Bereich außerhalb der EU (sog Drittstaaten) beschränkt ist. Nach dem unstrittigen gesetzlichen Normverständnis bezeichnet der – auch in anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (etwa §§ 60 Abs 2 Z 4, 64 f) verwendete – Begriff „Ausland“ in § 124 StGB jeden Ort, der nicht Inland im Sinne des § 62 StGB ist, somit nicht zum Bundesgebiet gehört.

Für eine (durch den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts bedingte) gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 124 StGB mit dem Ergebnis einer Einschränkung des zuvor dargelegten Begriffsumfangs auf den Bereich „Ausland“ außerhalb der EU kein Anlass, weil die Strafbestimmung nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.

Das Gemeinschaftsrecht verpönt Diskriminierungssachverhalte, die der mitgliedstaatlichen Regelungszuständigkeit unterliegen, nur bei einem zumindest indirekten gemeinschaftsrechtlichen Bezug; also dann, wenn die innerstaatliche Rechtsregelung entweder eine Diskriminierung (Art 12 EGV) von (natürlichen und juristischen) Personen mit gemeinschaftsrechtlichem Anspruch auf Gleichbehandlung oder aber eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten (etwa der Niederlassungsfreiheit [Art 43 EGV] oder der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs [Art 49 EGV]) bewirkt.

Normadressat des § 124 StGB ist ausschließlich der (im Hinblick auf die darin bezeichneten Tathandlungen jeweilige) präsumtive Straftäter, nicht aber ein innerstaatlich rechtlichen Beschränkungen (vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung einer Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) unterworfenes EU-Unternehmen. Daher kommt eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot oder die Grundfreiheiten des EG-Vertrags von vornherein nicht in Frage, weil ein durch § 124 StGB verpöntes strafbares Verhalten keine vom EG-Vertrag geschützte legale wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die (in den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten ausgedrückten) Grundsätze eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes weisen naturgemäß keinen Strafrechtsbezug auf und schließen damit die Pönalisierung der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu Gunsten des (innerhalb der EU gelegenen) Auslands nicht aus.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/begriff-des-auslandes-in-%c2%a7-124-stgb/)

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