Begründungserfordernisse eines Strafurteils
Die schriftliche Darlegung der Begründung im Urteil darf keine bloße Nacherzählung des Inhalts von Zeugenaussagen oder anderen Beweisergebnissen sein.
Vielmehr muss aus der Beweiswürdigung klar zu erkennen sein, welche Beweise konkreten Feststellungen zugrunde gelegt worden sind.
Der – leugnende – Angeklagte war von einem Schöffengericht mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels schuldig erkannt worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgrund offenbar unzureichender Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen Folge. Denn die Tatrichter hatten sich in der Urteilsausfertigung bei der Beweiswürdigung zu den einzelnen Tatvorwürfen im Wesentlichen mit der unkommentierten Wiedergabe des Inhalts von überwachten Telefongesprächen und der daran anschließenden Schlussfolgerung begnügt: „Aufgrund der vorhandenen Beweisergebnisse steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, …“ bzw „Es steht daher fest …“. Ihre Erwägungen stellten aber keinen konkreten Bezug zwischen den angeführten Telefonaten und den daraus abgeleiteten Feststellungen her. Der Beweiswürdigung ließ sich nicht entnehmen, welche Passagen der – verschlüsselt und mit Hilfe von Codewörtern geführten – Gespräche als Beleg für welche konkreten Tathandlungen dienen sollten.
Das Höchstgericht stellte klar, dass die schriftliche Darlegung der Begründung im Urteil (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) keine bloße Nacherzählung des Inhalts von Zeugenaussagen oder anderen Beweisergebnissen sein darf. Vielmehr muss aus der Beweiswürdigung klar zu erkennen sein, welche Beweise konkreten Feststellungen zugrunde gelegt worden sind. Der Oberste Gerichtshof hob das angefochtene Urteil des Schöffengerichts daher im schuldig sprechenden Teil auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.