Behauptete Diskriminierung wegen verzögertem Transgender-Eingriff und Anwaltshaftung
Ein Rechtsanwalt kann zu einer Prozessführung nicht verpflichtet werden, wenn er nach gewissenhafter, pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage und Rechtslage die Prozessführung als aussichtslos erkennen muss.
Die klagende Partei ist transsexuell und wurde als Mann geboren. Seit 2010 bemühte sie sich um eine geschlechtsangleichende Operation, die ursprünglich bei einem bestimmten Krankenhaus in Wien hätte vorgenommen werden sollen. Zwischen der Klägerin und dem Krankenhaus bestanden zahlreiche Meinungsverschiedenheiten vor allem über die notwendige Vorbereitung zum Transgender-Eingriff. Um ihren Operationswunsch durchzusetzen, erhob die Klägerin Klagen gegen die Wiener Gebietskrankenkasse und auch gegen eine Oberärztin des Krankenhauses sowie mannigfaltige Beschwerden bei Schlichtungseinrichtungen und der Ombudsstelle des Krankenhauses. Dabei machte sie vor allem Diskriminierung geltend. Mangels guter Arzt-Patienten-Beziehung lehnte die Oberärztin Behandlungen der Klägerin ab. Damit im Zusammenhang mit ihrer Operation „etwas weitergeht und über ihren Fall auch in den Medien berichtet wird“, nahm die Klägerin im Dezember 2015 Kontakt mit der beklagten Rechtsanwältin auf. Die Beklagte wurde im Jänner 2016 beauftragt, die gewünschte Operation mit dem Krankenhaus zu erwirken. Die Beklagte wurde von der Klägerin dabei weder über die Schlichtungsverfahren, ihre Klage gegen eine Ärztin, noch über den Inhalt eines (in einem anderen von der Klägerin eingeleiteten Prozess eingeholten) Gutachtens informiert, das der Klägerin „eine Persönlichkeitsstörung und querulatorisches Verhalten“ attestierte.
Die beklagte Anwältin schritt in der Folge für die Klägerin ein und urgierte einen raschen Operationstermin. Zwischen den Streitteilen wurde auch die Erhebung einer auf das Wiener Antidiskriminierungsgesetz gestützten Klage gegen den Spitalsträger besprochen. Die Beklagte legte dar, dass sie eine Diskriminierung nach diesem Gesetz nicht erkennen könne und verweigerte die Einbringung einer entsprechenden Klage.
Die durch den nunmehrigen Klagsvertreter vertretene Klägerin brachte eine Klage (ua) gegen den Spitalsträger auf Zahlung (von Schmerzengeld und Verdienstentgang) und Feststellung ein. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass die Weigerung der weiteren Behandlung der Klägerin durch das Krankenhaus nicht rechtswidrig war.
Die Klägerin begehrt 264.202,26 EUR als Schadenersatz bzw Rückzahlung des Honorars wegen schlechter anwaltlicher Beratung und Vertretung sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Die Beklagte sei dem Auftrag, eine Klage gegen den Spitalsträger wegen verzögerter bzw diskriminierender Behandlung einzubringen, pflichtwidrig nicht nachgekommen. Bei Erfüllung des Klagsauftrags hätte die Klägerin den Prozess mit hoher Wahrscheinlichkeit gewonnen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das Berufungsurteil gerichtete außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen. Ein Rechtsanwalt kann zu einer Prozessführung nicht verpflichtet werden, wenn er nach gewissenhafter, pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage und Rechtslage die Prozessführung als aussichtslos erkennen muss. Nach der vertretbaren Ansicht der Vorinstanzen habe die Klägerin während des aufrechten Mandatsverhältnisses gegenüber der Beklagten nicht aufgezeigt, dass die Ärzte die Klägerin diskriminiert hätten. Im Anlassfall ist neben der vertretbar angenommenen Aussichtslosigkeit der Klage auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin der Beklagten wichtige Informationen über die bisherigen Auseinandersetzungen ebenso vorenthielt wie die Vorlage von Unterlagen, die einen (auf Diskriminierung wegen Geschlechtsidentität geltend gemachten) Schadenersatzanspruch allenfalls stützen könnten.
Das Argument der Klägerin, dass eine Klagsführung gegen den Spitalsträger deshalb durchaus erfolgversprechend gewesen wäre, weil „bei jedem Gerichtsverfahren auch die Möglichkeit besteht, die Angelegenheit vergleichsweise zu bereinigen“, zeigt keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung auf. Schließt man sich nämlich der Rechtsmeinung der Klägerin an, hätte ein Rechtsanwalt (wegen des potentiellen Erfolgs über einen Prozessvergleich) die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nie zu beachten, was aber der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung widerspricht.