Behauptung der Prostitutionsausübung betrifft den höchstpersönlichen Lebensbereich
Die Behauptung der Prostitutionsausübung unterfällt nicht nur dem Berufs-, sondern auch dem durch § 7 MedienG geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich der von der Behauptung betroffenen Person.
In einer Zeitung wurde – infolge einer Verwechslung – ein Foto einer Studentin mit der Behauptung veröffentlicht, diese sei als Prostituierte Opfer eines „Callgirl-Mordes“ geworden. Tatsächlich war sie jedoch mit der ermordeten Prostituierten nicht ident.
Die Studentin machte unter anderem – in Hinblick auf die Bezeichnung als Prostituierte – einen Anspruch wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach § 7 MedienG geltend.
Diesen verwarfen das Landesgericht und das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass Angelegenheiten des Geschäfts- und Berufslebens nach ständiger Rechtsprechung nicht zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen würden. Prostitution sei durch verschiedene gesetzliche Regelungen als Beruf institutionalisiert worden, sodass die bloße Weitergabe der Information, jemand übe den Beruf einer Prostituierten aus, nicht dem durch § 7 MedienG geschützten Bereich zuzuordnen sei.
Aufgrund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, nicht ausschließlich deren Berufs-, sondern auch ihr Sexualleben und damit – unabhängig von einer allfälligen gleichzeitigen Erörterung von Details aus der Sexualpraxis – deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd § 7 Abs 1 MedienG betrifft.