Behindertenbetreuung kann hoheitliches Handeln darstellen
Die Betreuung von Behinderten nach oberösterreichischem Landesrecht erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Wird ein Angehöriger infolge gravierender Betreuungsmängel verletzt, kann dies Amtshaftung auslösen.
Der erwachsene Sohn der Klägerin ist Autist und bedarf ständiger Betreuung. Ihm wurde gegen einen monatlichen Kostenbeitrag Behindertenhilfe durch Beschäftigung in Verbindung mit einer externen Unterbringung (tagsüber) in einer Förderwerkstätte eines einschlägig tätigen Vereins gewährt. Dort wurde er von einem Einzelbetreuer betreut und durch Arbeit in einer Kleinwerkstätte sowie das Erledigen von gemeinsamen Besorgungen und Einkäufen beschäftigt. Nachdem sich die Aggressionshandlungen ihres Sohnes vermehrt hatten, bot die Klägerin immer wieder an, ihn im Falle einer Eskalation oder Krise vorzeitig abzuholen. Nachdem der Betreute im Zuge einer Weihnachtsfeier, an der er mit seinem Betreuer teilgenommen hatte, unruhig geworden und deshalb seiner ebenfalls anwesenden Mutter übergeben worden war, stieß er sie in einem unbeobachteten Moment zu Boden und schlug auf sie mit den Fäusten ein, wodurch sie schwere Verletzungen erlitt.
Die Klägerin begehrte nun Schadenersatz sowohl vom für die Behindertenhilfe zuständigen Bundesland als auch von dem mit der konkreten Betreuung des Sohnes betrauten Verein. Sie berief sich darauf, dass sie nicht ausreichend über die in den letzten Monaten gestiegene Aggressivität ihres Sohnes informiert worden und deshalb vom Angriff überrascht worden sei. Auch habe ihn sein Betreuer an diesem Tag unnötigerweise einer übermäßigen Reizüberflutung ausgesetzt und dabei einen psychischen Aufnahmezustand herbeigeführt, auf den sie allerdings nicht hingewiesen worden sei.
Anders als das Erstgericht, das die Klage gegen beide beklagte Parteien abwies, hielt das Berufungsgericht eine Haftung des Vereins für möglich, weil zwischen dem Sohn der Klägerin und dem Verein ein Aufnahme und Behandlungsvertrag zustande gekommen sei, der auch Schutzwirkungen zu Gunsten der Mutter als naher Angehöriger entfalte.
Der Oberste Gerichtshof sah die Sache ganz anders: Die Behindertenhilfe nach den einschlägigen Landesgesetzen ist ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Bereich des gewöhnlichen Schulunterrichts der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Hoheitliches Handeln ist aber grundsätzlich so auszuüben, dass dabei, soweit vermeidbar, auch andere Personen nicht geschädigt werden, die mit dessen Auswirkungen in Berührung kommen. Die Verletzung von Betreuungs- und Aufsichtspflichten kann eine Haftung des Bundeslandes nach den Regeln des Amtshaftungsrechts auslösen. Im fortzusetzenden Verfahren wird noch näher zu prüfen sein, ob dem Betreuer vorzuwerfen ist, den Sohn durch eine unzweckmäßige Tagesgestaltung einer unangebrachten Reizüberflutung ausgesetzt und die Klägerin nicht über den zu erwartenden heftigen Aggressionsschub informiert zu haben. Der betreuende Verein kann hingegen als Organ des Landes nicht belangt werden.