Behördlich bewilligte Spielautomaten dürfen bis zum Ablauf der Bewilligung betrieben werden
Liegt für einen bestimmten Glücksspielautomaten eine konkrete landesbehördliche Bewilligung vor, so kann der Betrieb dieses Spielautomaten vor Ablauf der Bewilligung im Rahmen eines UWG-Prozesses auch dann nicht untersagt werden, wenn der Spielautomat eine Spielfunktion aufweist (hier Automatik-Start-Taste), die an sich gegen das Glücksspielgesetz verstößt.
Der Kläger vermietet Spielautomaten. Er wirft der Beklagten vor, sie betreibe Glücksspielautomaten, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Darauf stützt er einen Unterlassungsanspruch nach § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Kläger behauptet einen Wettbewerbsvorsprung eines Konkurrenten durch dessen Rechtsbruch. Der Beklagte wendete ein, seine Automaten verstießen nicht gegen das Glücksspielgesetz und seien „mehrfach lizenziert und genehmigt“.
Die vom Beklagten betriebenen Spielautomaten verfügen über eine Automatik-Start-Taste. Diese bewirkt, dass ein Spiel nach dem anderen abläuft, bis die Taste noch einmal gedrückt wird oder kein Kredit mehr vorhanden ist. Die Folge von Spielen wird ebenfalls unterbrochen, wenn es bei einem Spiel einen Gewinn gibt. Durch nochmaliges Drücken der Automatik-Start-Taste kann die Spielserie jederzeit unterbrochen werden. Die Spieldauer eines Spiels beträgt etwa eine Sekunde.
Das Auslösen mehrerer „Spiele“, die bis zu einer Unterbrechung oder zum Aufbrauchen des Guthabens ohne weiteres Tätigwerden des Spielers ablaufen, verstößt gegen § 5 Abs 5 lit a Z 3 und lit b Z 3 Glücksspielgesetz (neue Fassung). Danach muss jedes Spiel zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer „gesondert ausgelöst“ werden.