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Bei einer privaten Taxizone besteht Kontrahierungszwang

 
 

Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen – hier der Verwalter einer beschränkt zugänglichen Taxizone auf einem Flughafengelände – darf einen Gestattungsvertrag nur dann auflösen, wenn dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein Kontrahierungszwang kommt bei all jenen Leistungen in Betracht, auf die potenzielle Abnehmer angewiesen sind.

Die Betreiberin eines Zivilflughafens hat vor dem Abfertigungsgebäude auf ihrem Privatgrund eine Taxizone eingerichtet, die dazu dient, dass ankommende Fluggäste bereitgestellte Taxifahrzeuge zum Weitertransport vorfinden. Bei der Taxizone handelt es sich um einen abgeschrankten, überdachten Bereich. Den Betrieb und die Verwaltung der Taxizone hat die Flughafengesellschaft an die C-GmbH übertragen. Diese Gesellschaft hat die Bewirtschaftung der Taxizone auf Basis eines Unterbestandvertrags an die Beklagte übertragen. Für die Nutzung der Taxizone ist von den Taxilenkern ein angemessener Infrastrukturbeitrag zu leisten, den die Beklagte mit 1 EUR brutto pro Zufahrt in die Taxizone festgelegt hat. Die Beklagte schloss mit dem Kläger eine (standardisierte) Gestattungsvereinbarung ab. An einem Tag im Jänner 2017 waren die Fahrspuren in der Taxizone mit Schneematsch bedeckt. Der Kläger war darüber verärgert und beschwerte sich beim zuständigen Mitarbeiter der Betreiberin der Taxizone über die mangelhafte Räumung. Daraufhin wurde die Zufahrtsberechtigung des Klägers mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Der Kläger erhob ein Unterlassungsbegehren, das in seinem Kern darauf abzielt, dass ihn die Beklagte nicht ohne gerechtfertigten Grund an der Zufahrt zur Taxizone hindern dürfe. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück und führte aus:

Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird vor allem dort bejaht, wo ein Unternehmer seine Monopolstellung oder seine marktbeherrschende Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt und dem Interessenten zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen. Kontrahierungszwang besteht also überall dort, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloßer formaler Parität diesem die Möglichkeit der Fremdbestimmung über andere gibt. Faktische Übermacht darf nämlich ganz allgemein nicht in unsachlicher Weise ausgenützt werden. Dies ist aber der Fall, wenn der Vertragsabschluss ohne sachlichen Grund verweigert wird. Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht demnach nur dann nicht, wenn der Unternehmer für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen kann. In solchen Fällen kann auch ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen. Ein Kontrahierungszwang kommt auch bei der Vertragsauflösung in Betracht. In solchen Fällen muss für die Auflösung des Vertrags ein sachlicher Grund vorliegen.

Im Anlassfall ist zu berücksichtigen, dass die Taxizone auf Privatgrund der Flughafengesellschaft errichtet und mit einer Schrankenanlage versehen ist. Ohne funktionsfähige Geldwertkarte kann in die Taxizone nicht eingefahren werden. Da die ankommenden Fluggäste von den Taxifahrzeugen, die in der Taxizone warten, aufgenommen werden, können die Transportleistungen nicht ohne aufrechte Gestattungsvereinbarung angeboten werden. Davon ausgehend hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die C-GmbH aufgrund ihrer Monopolstellung ein Kontrahierungszwang treffe, im Rahmen der Rechtsprechung. Die Beklagte bezweifelt nicht, dass in diesem Fall die C-GmbH verpflichtet ist, die sich aus dem Kontrahierungszwang ergebenden Pflichten auf sie als Unterbestandnehmerin zu überbinden.

Ob der Widerruf der Zufahrtsberechtigung des Klägers wirksam ist, hängt vom Vorliegen eines sachlichen Grundes ab. Bei dieser Beurteilung ist anhand einer sorgfältigen Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu prüfen, ob ein ausreichend wichtiger und objektiv nachvollziehbarer Grund für die Auflösung der Gestattungsvereinbarung besteht. Der Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der von der Beklagten ins Treffen geführte Vorfall vom Jänner 2017 keinen sachlichen Grund für den Widerruf der Zufahrtsberechtigung des Klägers bildet, tritt die Beklagte in der Revision nicht entgegen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bei-einer-privaten-taxizone-besteht-kontrahierungszwang/)

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