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Bei unklarer Forderungsanmeldung muss der Insolvenzverwalter nachfragen

 
 

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, jede Forderungsanmeldung einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Ist eine Forderungsanmeldung unklar, so muss er bei pflichtgemäßer Amtsführung nachfragen.

Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen Schadenersatzprozess gegen den Insolvenzverwalter. Der Beklagte war Insolvenzverwalter sowohl der GmbH & Co KG als auch der GmbH (Komplementärin). Die Klägerin hat gegen beide Gesellschaften Forderungen aus öffentlichen Abgaben angemeldet. Die Forderungsanmeldung bei der GmbH enthielt den Vermerk „als unbeschränkt haftender Gesellschafter der GmbH & Co KG“; sie enthielt aber auch Forderungen, bei denen eine andere Kontonummer angeführt war. Der Insolvenzverwalter ging davon aus, dass alle Forderungen gegen die GmbH deren Stellung als Komplementärin betreffen. Aus diesem Grund erkannte er die Forderungen auch der GmbH an. Die Verbindlichkeiten der GmbH & Co KG wurden erfüllt; das Insolvenzverfahren wurde eingestellt. In der Folge stellte auch die GmbH einen Einstellungsantrag, weil ihre Gesellschafterhaftung weggefallen sei. In seiner aufgetragenen Stellungnahme gegenüber dem Insolvenzgericht erklärte der Beklagte, mit einem bestimmten Restbetrag alle Forderungen auch der GmbH tilgen zu können. Dabei ließ er die Forderungen der Klägerin, die nur die GmbH betrafen, außer Acht.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die Hälfte des Klagsbetrags zu.

Der OGH gab den Revisionen beider Parteien Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Dazu wurde ausgeführt:

Der Beklagte hat bei der Eintragung der von der Klägerin (insgesamt zweimal) angemeldeten Forderung nicht erkannt, dass sich die darin angegebenen Abgabenrückstände auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (Rechtsträger) beziehen. Bei einer sorgfältigen Prüfung des Inhalts der Anmeldung hätte dem Beklagten als Insolvenzverwalter diese Unterscheidung auffallen müssen. Eine unklar begründete Forderung hätte er bei pflichtgemäßer Amtsführung nicht ohne Nachfrage als richtig anerkennen dürfen.

Bei der Beurteilung, ob ein Schaden entstanden ist, sind zwei Vermögenslagen miteinander zu vergleichen: Die wirkliche, die durch das in Frage stehende schädigende Ereignis eingetreten ist, und diejenige, die ohne dieses Ereignis bestand (hypothetische Lage). Ist die wirkliche Vermögenslage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, dann liegt ein Schaden im Rechtssinn vor. Die Behauptung und der Beweis dafür, dass die Gesellschafterin im hypothetischen Fall der Berücksichtigung der Klagsforderung im Verteilungsentwurf einen entsprechend höheren, auch zur völligen Abdeckung der Klagsforderung ausreichenden Erlag getätigt hätte, oblag nicht dem Beklagten, sondern der für den Schadenseintritt beweispflichtigen Klägerin. In erster Instanz hat die Klägerin nicht vorgebracht, wie der Beklagte die in Aussicht gestellte 100%-ige Quote auch an sie ausschütten hätte können. Da diese Unschlüssigkeit ihres Vorbringens nicht erörtert wurde, muss den Parteien zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung die Möglichkeit zur Ergänzung ihres Vorbringens und Beweisanbots eröffnet werden.

Die Revision stellt nicht in Frage, dass die Haftung des Insolvenzverwalters im Sinne des § 81 Abs 3 IO nicht subsidiär ist und dem Geschädigten einen selbständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB verschafft.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bei-unklarer-forderungsanmeldung-muss-der-insolvenzverwalter-nachfragen/)

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