Beim „Blobbing“ genügt der Hinweis auf die Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen – es besteht keine Verpflichtung, einzelne schwere Verletzungsfolgen aufzuzählen oder ein Formular darüber auszuhändigen
Beim „Blobbing“ nimmt derjenige, der an einer solchen gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Die in Betracht kommenden Gefahrenumstände sind mit dem Aufprall auf dem Luftkissen (entweder als sogenannter „Jumper“) oder dem Aufprall auf dem und dem Eintauchen ins Wasser (als „Blobber“) verbunden und durchaus naheliegend. Es genügt die Aufklärung über die Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen.
Die Beklagte betreibt in ihrer Freizeitsportanlage mehrere Extremsportarten, auf deren Gefährlichkeit sie in der gesamten Anlage mit Warnschildern hinweist. Sie fordert die Teilnehmer auf, je nach Sportart bestimmte Schutzkleidung zu tragen. Bei der Ausübung einer dieser Trendsportarten, nämlich dem „Blobbing“, zog sich die Klägerin eine Verletzung zu.
Bereits im Bereich des Aufgangs zur Blobbinganlage und in weiterer Folge neuerlich vor dem unmittelbaren Absprungbereich auf den Blob, der erst ab 12 Jahren freigegeben ist, waren Hinweisschilder angebracht, die auf die Gefährlichkeit des Freestylesports und die Möglichkeit schwerer Verletzungen hinwiesen. Es wurde ein Blobbingverbot bei allen Wirbelsäulen- und Gelenksverletzungen ausgesprochen und dazu aufgefordert, vorsichtig zu sein, sich nicht zu überschätzen und unbedingt vorher den Bademeister zu fragen. Die einzunehmenden und auch die zu vermeidenden Körperhaltungen wurden nicht nur verbal auf den Schildern beschrieben, sondern auch in Piktogrammen dargestellt. Die Klägerin verletzte sich beim Aufprall auf dem Luftkissen, wobei die Ursache der Verletzung in einer ungünstigen Körperhaltung der Klägerin beim Aufprall auf dem Luftkissen mit entweder axialer Verdrehung oder zusätzlicher Verkippung oder einer Vorspannung in den Bändern lag.
Die Klägerin begehrte Schmerzengeld und stellte zudem ein Feststellungsbegehren.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab.
Der Oberste Gerichtshof wies das dagegen erhobene Rechtsmittel der Klägerin unter Hinweis auf sein erst unlängst zu „Bananen-Fahrten“ ergangenes Urteil (8 Ob 94/17g) zurück. Er billigte die bekämpfte Entscheidung und sah die Beurteilung des Berufungsgerichts als vertretbar an, wonach die Aufklärung des Sportveranstalters, der bei einer Risikosportart auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen müsse, im vorliegenden Fall so konkret, umfassend und instruktiv erfolgt sei, dass der Teilnehmer sich möglicher Gefahren und Sicherheitsrisiken bewusst wurde und diese eigenverantwortlich abschätzen konnte.
Mit der verwendeten Formulierung „Hier wird an allen Sportanlagen Freestylesport betrieben, der gefährlich ist und zu schweren Verletzungen führen kann!“ wird nach dem allgemeinen Verständnis vom Begriff „schwere Verletzung“ für jedermann deutlich vor der Gefahr des möglichen Eintritts einer solchen Verletzung bei Ausübung des „Blobbing“ gewarnt, bei der etwa wichtige Körperteile oder Organe in einer Weise beeinträchtigt werden können, dass damit erhebliche Funktionseinbußen, wie eine Verletzung von inneren Organen oder Brüche von großen Knochen, die den Bedarf von stationärer Behandlung nach sich ziehen, verbunden sind. Die von der Klägerin geforderte Aufklärung mittels Aushändigung eines Formulars mit Gefahrenhinweisen zu verschiedenen einzelnen möglichen Verletzungen überspannt den Sorgfaltsmaßstab.