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Bekanntgabe der Wohnadresse

 
 

Die Berichterstattung in einem Printmedium über einen außergewöhnlichen Liegenschaftsankauf, die es dem Leser bei geschickter Abfrage mittels Internet-Suchmaschine ermöglicht, die Wohnadresse des Käufers auszuforschen, verletzt dessen Persönlichkeitsrechte nicht, wenn – wie hier – die Interessenabwägung ein Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ergibt.

Der Kläger kaufte – als Eigentümer einer Beteiligungsgesellschaft (über Zwischenstufen) – um den Kaufpreis von 35 Mio EUR eine geschichtsträchtige Liegenschaft. Er wurde in der Folge gerichtlich verurteilt, an die Maklergesellschaft 1,26 Mio EUR an Vermittlungsprovision zu zahlen. Der beklagte Journalist berichtete in einem Wochenmagazin über den Liegenschaftskauf und das Zivilverfahren mit der Maklergesellschaft. Dabei ging er auch – ohne Adressenangabe – auf die Geschichte dieser Liegenschaft ein. Bei Angabe des Namens eines der Voreigentümer in einer Internet-Suchmaschine gelangt man zu einer Datenbank, über die dessen Lebensdaten samt damaliger Wohnadresse (die identisch mit jener der vom Kläger angekauften Liegenschaft ist), abrufbar sind.

Der Kläger begehrte, dem Beklagten die Unterlassung der Bekanntgabe seiner Wohnadresse oder Wohnverhältnisse und der Tatsachen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb aufzutragen. Der Beklagte habe mit seinem Artikel in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen.

Das Erstgericht gab der Klage teilweise, das Berufungsgericht gab ihr zur Gänze statt.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Für die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die rechtlich geschützte Privatsphäre bedarf es einer Interessenabwägung, bei der die Interessen des Betroffenen am Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite und rechtlich geschützte Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit (zB Meinungsfreiheit, Informationsinteresse) auf der anderen Seite gegenüberzustellen sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der als Person des öffentlichen Lebens zu beurteilen ist, die Möglichkeit interessierter Leser zur weiteren Recherche ebenso hinzunehmen wie den Umstand, dass auch im öffentlichen Grundbuch die Namen von Liegenschaftseigentümern ersichtlich sind, wobei im Fall von juristischen Personen deren Organe und im Regelfall auch die Gesellschafter im (ebenfalls öffentlichen) Firmenbuch eingesehen werden können.

Der Artikel ist geeignet, zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichen Interesse beizutragen. Er spricht nämlich als gesellschaftlich relevantes Thema an, dass eine vermögende Person, die durch Spenden großzügig auftritt, im Umgang mit privaten Geschäftspartnern Zahlungspflichten zu vermeiden versucht. Weiters wird thematisiert, dass eine Person, die über ein hohes Privatvermögen verfügt, auch für den Kauf ihrer privaten Wohnimmobilie eine Eigentümerstruktur wählt, die aus mehreren Gesellschaften mit Sitz in „Steuerparadiesen“ besteht; damit wird die Frage der persönlichen Integrität von auf den internationalen Finanzmärkten äußerst erfolgreichen Akteuren angesprochen. Letztlich ist der Ausgang gerichtlicher Verfahren, an denen prominente, vermögende oder politisch tätige Personen beteiligt sind, von öffentlichem Interesse.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bekanntgabe-der-wohnadresse/)

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