Belastungs- und Veräußerungsverbot in der Insolvenz
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bleibt im Fall der Insolvenz des Berechtigten in der freien Verfügung des Schuldners.
Ob der Liegenschaft war ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des später in Insolvenz verfallenen Schuldners einverleibt. Der Liegenschaftseigentümer beantragte aufgrund einer mit dem Schuldner geschlossenen Vereinbarung die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots. Die dagegen vom Masseverwalter erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus: Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, das im Fall der Insolvenz des Berechtigten in der freien Verfügung des Schuldners bleibt.