Bemessung der Höhe der Geldstrafe im StGB
Ermittlung der Höhe des Tagessatzes – Pflegegeld? .
Die Höhe des der (Ermessens-)Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes zugrunde zu legenden Einkommens ist eine Tatfrage, deren Lösung somit (ebenfalls) eine Ermessensentscheidung darstellt. Sie ist der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) demnach insoweit zugänglich, als das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.
Zwar orientiert sich die Rechtsprechung bei der Feststellung des für eine bescheidene Lebensführung unbedingt Benötigten an den durch die Existenzminimum-Tabellen determinierten Freibeträgen des § 291a EO. Sonstige Beschränkungen der Pfändbarkeit, die im Exekutionsverfahren zu berücksichtigen sind, spielen bei der Tagessatzbemessung nach § 19 Abs 2 erster Satz StGB aber keine Rolle. Der Umstand, dass Pflegegeld nicht der Einkommensteuer unterliegt (§ 21 Abs 1 BPGG), spricht daher ebenso wenig gegen seine Berücksichtigung bei der Ermittlung des für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes maßgeblichen Nettoeinkommens wie seine grundsätzliche Unpfändbarkeit (§ 290 Abs 1 Z 2 EO). Bei der Bestimmung der (abschöpfbaren) Differenz zwischen Nettoeinkommen und dem für eine bescheidene Lebensführung unbedingt Notwendigen (siehe Punkt 2.) ist allerdings zu beachten, dass ein allfälliger Pflegebedarf auch Letzteres erhöht, was im Ergebnis zu einer (entsprechenden) Reduktion des einzelnen Tagessatzes führt.