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Benützung von Gehsteigen und Gehwegen mit einem „Micro-Scooter“

 
 

Die Benützer von Micro-Scootern sind keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen.

Auf einem Gehsteig in Lustenau kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem die damals 11-jährige Beklagte mit ihrem Micro-Scooter (Tretroller) gegen die damals 77-jährige Klägerin, die ihr Fahrrad quer über den Gehsteig schob, stieß. Die Beklagte hatte infolge bis in die Mitte des Gehsteigs ragender Büsche erst kurz vor dem Unfall Sicht auf die Klägerin erlangt. Diese kam zu Sturz und brach sich den linken Arm.

Die Vorinstanzen verneinten ein Verschulden der Beklagten und wiesen das Klagebeghren ab.

Im Revisionsverfahren war die Frage zu klären, ob die Beklagte mit dem Micro-Scooter überhaupt auf dem Gehsteig fahren durfte. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass ein Micro-Scooter weder als Fahrrad (§ 2 Abs 1 Z 22 lit c StVO) noch als „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“ (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) sondern als „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug“ (ebenfalls § 2 Abs 1 Z 19 StVO) zu qualifizieren sei. Die Benützer von Micro-Scootern seine keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen. Sie seien zur Benützung von Gehsteigen befugt, sofern dadurch der Fußgängerverkehr nicht behindert werde. Kinder unter zwölf Jahren, die nicht Inhaber eines Radfahrausweises sind, müssten überdies in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Aufsichtsperson sein (§ 88 Abs 2 StVO).

Im Anlassfall verfügte die Beklagte über einen Radfahrausweis. Da ihr Unaufmerksamkeit, eine verspätete Reaktion oder die Einhaltung einer dem Fußgängerverkehr nicht angepassten Geschwindigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, blieb die Revision der Klägerin erfolglos.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/benuetzung-von-gehsteigen-und-gehwegen-mit-einem-micro-scooter/)

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