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Benützungsentgelt bei Wandlung eines Kaufvertrags

 
 

Der Käufer eines Kfz, der wegen eines Fahrzeugmangels Wandlung des Kaufvertrags begehrt, aber das Kfz während des Rechtsstreits trotzdem weiter verwendet, muss sich eine damit konkret erzielte Ersparnis bei der Rückzahlung des Kaufpreises anrechnen lassen.

Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Neuwagen. In der Folge traten an diesem Fahrzeug verschiedene Defekte auf, die nur teilweise von der Verkäuferin behoben werden konnten. Zwei Jahre nach Kaufabschluss begehrte der Kläger schließlich wegen anhaltender Mängel die Wandlung des Kaufvertrags und Rückzahlung des Kaufpreises, dies Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Noch während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens benutzte der Kläger das Fahrzeug ständig weiter, sodass es bei Schluss der Verhandlung einen Kilometerstand von rund 140.000 aufwies.

Die Beklagte wandte für den Fall der Klagsstattgebung eine Gegenforderung an Benützungsentgelt ein, da sich der Kläger durch die Weiterverwendung des Kfz den sonst notwendigen Aufwand für ein Ersatzfahrzeug erspart habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, stellte aber auch die Gegenforderung als teilweise berechtigt fest und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der Differenz zwischen Kaufpreis und Benützungsentgelt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (mit einer geringfügigen Änderung bei der Höhe der Gegenforderung).

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers, der auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises bestand, keine Folge.

Der Kläger muss sich zwar nicht den im Lauf der Zeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs anrechnen lassen, wohl aber die tatsächlich ersparten Kosten eines Ersatzfahrzeugs, die er durch die intensive Weiterbenützung des gekauften Pkw lukriert hat. Die Höhe dieser Ersparnis war im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/benuetzungsentgelt-bei-wandlung-eines-kaufvertrags/)

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