Berechnung der Höhe der Alterspension nach Geschlechtsumwandlung
Die Klägerin ist am 20.8.1945 männlichen Geschlechts geboren und unterzog sich am 5.12.2006 einer Operation zur Geschlechtsumwandlung. Die Änderung des Geschlechts und des Vornamens wurde bei der Personenstandsbehörde mit 22.1.2007 beurkundet. Am 13.2.2007 beantragte die Klägerin bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung der Alterspension.
Die beklagte Partei anerkannte den Anspruch der Klägerin auf Alterspension in Höhe von 1.607,20 € brutto monatlich ab 1.2.2007.
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung einer höheren Alterspension im Wesentlichen mit der Begründung, es stehe ihr aufgrund ihres im Hinblick auf das für Frauen geltende Regelpensionsalter von 60 Jahren erst späteren Pensionsantrittes (mit rund 61 ½ Jahren)eine Bonifikation nach § 261 c ASVG zu.
Die Vorinstanzen wiesen dieses auf Gewährung einer höheren Alterspension gerichtete Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit ausführlicher Begründung diese Entscheidung. Unabhängig davon, ob man im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts vom Zeitpunkt der operativen Geschlechtsumwandlung (5.12.2006) oder im Sinne der Ausführungen des Erstgerichts vom Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch im Jänner 2007 als dem maßgebenden Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit der Änderung des Geschlechts bei der Klägerin ausgehe, erfülle dieser Pensionsaufschub von lediglich 2 Monaten bzw einem Monat zum Pensionsstichtag 1.2.207 jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Bonifikation gemäß § 261c ASVG. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne ein von ihr bereits im Jahr 2003 „im Alltag gelebtes Zugehörigkeitsempfinden als Frau“ nicht als Kriterium für die Anerkennung einer Änderung des Geschlechts herangezogen werden, weil an das Geschlecht eines Menschen eine Vielzahl von rechtlichen Folgen (zB Pensionsalter, Heiratsmöglichkeiten, Wehrpflicht usw.) geknüpft sei. Somit könne die Tatsache der Änderung des Geschlechts nicht allein von der subjektiven Einschätzung der betroffenen Person abhängig sein. Gegen dieses Verfahrensergebnis bestünden auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Bedenken.